Staffelbergstadion

 

Anschrift: Stadionstr. 3; 94051 Hauzenberg

Eigentümer: Stadt Hauzenberg

Spielstätte seit: 1972

Kunstrasenplatz

 

Anschrift: Stadionstr. 3; 94051 Hauzenberg

Eigentümer: Stadt Hauzenberg

Spielstätte seit: 2016

Benutzungsantrag

Hier kann der Benutzungsantrag für den Kunstrasenplatz heruntergeladen werden.

Bitte den unterschriebenen Antrag anschließend per Post an FC Sturm Hauzenberg e.V. (Stadionstr. 3; 94051 Hauzenberg) senden, oder eingescannt per Email an buchung@sturm-hauzenberg.de schicken.

Buchungsanfragen für den Kunstrasenplatz werden ausschließlich per Email an buchung@sturm-hauzenberg.de entgegengenommen.

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für den Allwetterplatz des FC Sturm Hauzenberg
Stadionstraße 3 in 94051 Hauzenberg

Der FC Sturm Hauzenberg erlässt mit Beschluss des Vereinsausschusses vom 04.11.2016 folgende Benutzungsordnung:

§ 1
Allgemeines

(1) Der Allwetterplatz ist eine öffentliche Einrichtung gemäß der Gemeindeordnung.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
(3) Mit dem Betrieb des Allwetterplatzes werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
(4) Der Allwetterplatz wird Schulen, örtlichen und regionalen Vereinen und Sportgruppen, insbesondere den Jugend-, Handicap- und Behindertensportgruppen, auf Antrag zur Sportausübung und zur Abhaltung von Veranstaltungen sportlicher Art zu den in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Zeiten besteht nicht.

§ 2
Zweck der Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit auf dem Allwetterplatz.
Die Beachtung der Benutzungsordnung liegt im Interesse aller Benutzer und Gäste des Allwetterplatzes.

§ 3
Verbindlichkeit der Benutzungsordnung

(1) Mit dem Betreten des Allwetterplatzes anerkennen Benutzer und Besucher die Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen als für sich verbindlich.
(2) Das Betreten des Allwetterplatzes ist nur im Rahmen der festgesetzten Benutzungszeiten laut Belegungsplan erlaubt.
(3) Bei Benutzung des Allwetterplatzes ist der jeweilige Lehrer, Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich.

 

§ 4
Belegung

(1) Die Nutzungszeiten für den in § 1 Abs. 4 bezeichneten Benutzerkreis werden im Rahmen eines Belegungsplans für die Nutzergruppen vergeben. Ausnahmen sind in Absprache mit der Stadt möglich, soweit freie Zeiten verfügbar sind.
(2) Die Belegungszeiten von Montag bis Donnerstag bis 16:00 Uhr sowie Freitag bis 13:00 Uhr werden durch die Schulen und die weiteren Zeiten bis 22:00 Uhr durch den FC Sturm Hauzenberg koordiniert.
(3) Für die Benutzung des Allwetterplatzes werden bei Bedarf maximal 4 Umkleide- und Duschkabinen im Stadion bzw. Dreifachturnhalle zur Verfügung gestellt. Sollte aufgrund von weiteren Veranstaltungen oder aus sonstigen Gründen keine dieser Kabinen zur Verfügung stehen oder werden zusätzliche Kabinen benötigt, so ist seitens des Veranstalters eine Regelung hinsichtlich der Nutzung der Kabinen des FC Sturm Hauzenberg zu treffen.
Ein Anspruch auf Kabinennutzung besteht nicht.
(4) Bei erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf dem Allwetterplatz oder sonstigen Gründen einer Unbespielbarkeit ist eine Benutzung ausgeschlossen.
(5) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer trotz Zahlungserinnerung bei einer vorhergehenden Benutzung in Zahlungsverzug ist.

§ 5
Platzordnung

(1) Der Allwetterplatz ist pfleglich zu behandeln.
(2) Das Betreten des Innenraums (Kunstrasenfläche) ist den Spielern, Trainern, Schiedsrichtern und sonstigen Offiziellen vorbehalten. Zuschauer haben sich ausschließlich auf den Flächen hinter den Barrieren aufzuhalten. Dies gilt insbesondere auch bei Spielen auf Kleinfelder.
(3) Der Kunstrasen ist nur mit dem dafür geeigneten Schuhwerk zu betreten. Es darf nicht mit verschmutztem Schuhwerk trainiert oder gespielt werden. Das Schuhwerk ist generell – besonders bei schlechter Witterung – vor dem Betreten von Sand und Erdresten zu
reinigen. Dies gilt auch nach kurzfristigen Verlassen der Kunstrasenfläche, z.B. zum Ball holen.
(4) Auf der Kunstrasenfläche des Allwetterplatzes gelten folgende Verbote:
– Rauchverbot
– Mitnahme von Tieren
– Speisen und/oder Getränke auf dem Platz, insbesondere der
Verzehr von Kaugummis, Bonbons oder sonstigen klebrigen
Lebensmitteln
– Offenes Feuer
– Schuhe mit Schraubstollen bzw. Spikes
(5) Das Einstellen von Biergarnituren oder sonstigen scharfkantigen Gegenständen und Sportgeräten auf der Kunstrasenfläche ist nicht gestattet.
(6) Schüler, Vereinsangehörige und sonstige Benutzer dürfen den Allwetterplatz nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters betreten. Der Name des Übungsleiters ist im Antrag auf Nutzung namentlich zu benennen.
(7) Nach jeder Benutzung des Allwetterplatzes, insbesondere auch nach Spielen unter Zuschauerbeteiligung sind die zurückgelassenen Abfälle aller Art vom Benutzer zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung kann dem Benutzer die Reinigungsarbeit in Rechnung gestellt werden.
(8) Den Anweisungen der Platzwarte bzw. Stadtbeauftragten und der Vereinsverantwortlichen sind unbedingt Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, Personen, die gegen Vorschriften dieser Platzordnung verstoßen, von der Sportanlage zu verweisen.
(9) Nach wiederholten Verstößen gegen die Platzordnung kann die Benutzung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

§ 6
Hausrecht

Das Hausrecht steht dem FC Sturm Hauzenberg zu. Es wird grundsätzlich durch den Platzwart und die Beauftragten der Stadt ausgeübt. Bei Abwesenheit des Platzwartes oder von städtischen Beauftragten ist das Hausrecht dem jeweiligen Übungsleiter oder Veranstaltungsleiter zur Ausübung übertragen. Der Übungs- und Veranstaltungsleiter hat den Anordnungen des Platzwartes oder der städtischen Beauftragten Folge zu leisten. Entsprechendes
gilt für die Benutzung durch Schulen. Platzwart und städtische Beauftragte haben jederzeit freien Zutritt zu Veranstaltungen.

§ 7
Haftung

(1) Der FC Sturm überlässt den Allwetterplatz zur Benutzung in dem Zustand, in dem er sich befindet, auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Der Benutzer ist verpflichtet, jeweils vor der Benutzung die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
Mängel sind unverzüglich dem Platzwart anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.
(2) Die Benutzer haften für alle Schäden, die dem FC Sturm Hauzenberg an der überlassenen Einrichtung, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die einzelne Vereinsmitglieder oder Besucher verursachen.

§ 8
Haftungsausschluss

(1) Die Benutzung des Allwetterplatzes einschließlich der Umkleide- und Duschkabinen – und soweit vorhanden, auch von Geräten – erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt Hauzenberg und ihre Beauftragten haften nicht für Schäden, die den Benutzern, Veranstaltungsteilnehmern oder Zuschauern mittelbar oder unmittelbar durch die Benutzung entstehen; es sei denn, dass der Stadt Hauzenberg oder ihren Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Hauzenberg muss unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Kenntnis des Schadens zur Vermeidung des Ausschlusses, bei der Stadt schriftlich angezeigt werden.
(3) Für eingebrachte Sachen, insbesondere Sportgeräte, Kleidungsstücke, Wertsachen und dergleichen bleibt die Stadt Hauzenberg von jeder Haftung befreit.
(4) Schadensersatzansprüche der Benutzer gegen den FC Sturm Hauzenberg wegen Zurücknahme einer Erlaubnis, bei Unbespielbarkeit des Platzes oder aus sonstigen Gründen, sind ausgeschlossen.

§ 10
Benutzungsentgelt

Das Benutzungsentgelt beträgt je Nutzungseinheit (Training) von 60 Minuten 90,00 € zzgl. MwSt. Die Mitbenutzung von Flutlicht, Umkleide- /Duschkabinen ist inbegriffen

(2) Bei Benutzung durch Behindertensportgruppen werden keine Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
(3) Sofern die Benutzung vertraglich geregelt ist, entfällt eine Entgeltpflicht nach diesen Bestimmungen.
(4) Das Benutzungsentgelt für Schulen in Trägerschaft der Stadt Hauzenberg und des Landkreises Passau wird pauschaliert verrechnet.
(5) Bei der Durchführung von Benefizveranstaltungen und anderen Veranstaltungen zu wohltätigen Zwecken oder in Fällen, in denen das öffentliche Interesse der Stadt Hauzenberg überwiegt, kann eine Ermäßigung oder Befreiung vom Benutzungsentgelt erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der/die Bürgermeister/in.
(6) Das Benutzungsentgelt entsteht mit Aufnahme in den Belegungsplan. Bei Nichtnutzung ohne rechtzeitige Absage, spätestens 14 Tage vor der beantragten Benutzung, wird das
volle Benutzungsentgelt in Rechnung gestellt, es sei denn, der Allwetterplatz kann anderweitig gegen entsprechendes Benutzungsentgelt vergeben werden.
(7) Zahlungspflichtig sind grundsätzlich die jeweiligen Benutzer des Allwetterplatzes (s. § 1 Abs. 4), oder diejenige Person, die die Benutzung beantragt hat. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Im Falle der Benutzung durch Schulen, sind die jeweiligen Schulaufwandsträger kostenpflichtig.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Hauzenberg,
gez.
die Vorstandschaft


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